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    Contracting – Wärme – Energie GmbH

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    Verträge und Rechtslage

    Warum sich Contracting als Begriff für die Lieferung von fertiger Nutzenergie etabliert hat, wissen wir auch nicht so richtig. Abgeleitet ist der Begriff aus dem englischen und beschreibt, dass man sich vertraglich einigt. Der Wärmelieferungsvertrag regelt die Pflichten des Kunden und des Lieferanten, damit hinterher der Lieferant reibungsfrei aus seiner Heizstation das oder die Gebäude des Kunden für einen festen Zeitraum mit Heizwärme versorgen kann. In dieser Zeit wird die neue Heizstation sukzessive über die Grundkosten bezahlt, gewartet und instand gehalten.

    Um die Preisentwicklung der vom Contractor zur Erzeugung der Nutzwärme eingesetzten Energie abzubilden, muss unter anderem eine Preisgleitklausel dafür sorgen, dass sich der Arbeitspreis verlässlich und in fairer Art und Weise an die Entwicklung der Energiemärkte anpasst. Denn schlussendlich soll der Kunde im Laufe der Zeit nicht zu viel für die Wärme bezahlen.

    Diese Wärmekosten, die wir dem Gebäude-Inhaber in Rechnung stellen, können von gewissen Ausnahmen abgesehen in vollem Umfang auf Mieter per Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Diese Umlagefähigkeit ist im Grunde in zwei Fällen eingeschränkt: Erstens wenn es sich um eine Umstellung laufender Mietverträge von einer Eigenversorgung des Eigentümers auf eine Contracting-Versorgung handelt. Dann müssen bei der Umstellung die Regen der Wärmeliefer-Verordnung eingehalten werden. Im Kern heißt das, dass die Kosten durch die Umstellung nicht steigen dürfen. Der zweite Fall, der eine eingeschränkte Umlagefähigkeit nach sich zieht, sind die Mietverträge, die mit den Mietern geschlossen sind. Wenn dort eine Regelung enthalten ist, die der Umlage entgegensteht, muss man dies einzelfallweise prüfen. Das ist z.B. der Fall, wenn genau aufgelistet ist, welche Nebenkosten (Heizöl, Erdgas, Wartung etc.) umgelegt werden können und „Wärmekosten“ o.ä. nicht erwähnt wurde.

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